Meisterprüfung Teil IV: was sie mit der AEVO verbindet

Meisterprüfung Teil IV: vier Handlungsfelder wie in der AEVO, drei Stunden schriftlich plus ein praktischer Teil. Wer die AEVO bestanden hat, ist befreit.

· Ratgeber

Die Aufwind-Möwe zeigt einem jungen Vogel an der Werkbank ein Werkzeug

Teil IV der Handwerks-Meisterprüfung ist der berufs- und arbeitspädagogische Teil. Wer sich vorher mit dem Ausbilderschein beschäftigt hat, erkennt die Inhalte wieder: Die vier Handlungsfelder entsprechen denen der AEVO, nur das zweite ist anders gefasst.

Die nützlichste Information dieses Artikels steht aber im Gesetz: Wer die AEVO bestanden hat, ist von Teil IV befreit (§ 46 Abs. 1c HwO). Für ihn gibt es hier nichts mehr abzulegen.

Das Wichtigste in Kürze

Rechtsgrundlage AMVO §§ 4 und 5; Befreiung: § 46 Abs. 1c HwO
Abgenommen von Meisterprüfungsausschüsse der Handwerkskammern
Schriftlich drei Stunden, fallbezogene Aufgaben in jedem Handlungsfeld
Praktisch höchstens 30 Minuten: Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungssituation bis 15 Minuten, dazu ein Fachgespräch
Bestanden schriftlich und praktisch je mindestens 50 Punkte
Schriftliche Note Mittel der vier gleich gewichteten Handlungsfelder, keine Mindestpunktzahl je Feld
Gewichtung schriftlich und praktisch gleich
Befreit wer die AEVO bestanden hat

Die vier Handlungsfelder

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  2. Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen
  3. Ausbildung durchführen
  4. Ausbildung abschließen

In der AEVO heißt das zweite Feld „Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken". Die übrigen drei sind gleich benannt.

Sie folgen dem Weg eines Auszubildenden durch den Betrieb. Diese Chronologie ist die Lernstruktur, die die Prüfung selbst anbietet: Jeder Inhalt hat seinen Platz im Ablauf.

Beide Teile zählen gleich, auch der praktische

Eine Zahl, die man sich merken sollte: schriftlich und praktisch sind gleich gewichtet, und in beiden sind 50 Punkte nötig. Eine sehr gute Klausur rettet keine misslungene Präsentation.

Der praktische Teil dauert höchstens 30 Minuten: eine Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation von bis zu 15 Minuten, dazu das Fachgespräch (§ 5 Abs. 1 AMVO). Das klingt kurz und ist genau deshalb anspruchsvoll. Wie du die 15 Minuten gliederst, schreibt die Verordnung nicht vor. Ein Phasenschema wie Ziel, Einstieg, Durchführung, Sicherung kann helfen; es ist eine Empfehlung aus der Ausbildungsdidaktik, keine Prüfungsvorgabe.

Wer diesen Teil erst zwei Wochen vorher anfasst, hat zu wenig Zeit zum Üben. Er ist der einzige Teil, den man laut proben muss.

Die schriftliche Note ist ein Mittelwert

Anders als Teil III kennt Teil IV keine 30-Punkte-Grenze je Handlungsfeld. Die schriftliche Note ist das Mittel der vier gleich gewichteten Felder (§ 5 Abs. 2 AMVO), und nur dieses Mittel muss die 50 erreichen. Ein Feld mit 35 Punkten lässt sich mit 55, 60 und 60 in den anderen ausgleichen: Mittel 52,5.

Liegen höchstens zwei Felder zwischen 30 und 49 Punkten, kann in einem davon eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinden, wenn sie das Bestehen des schriftlichen Teils ermöglicht (§ 5 Abs. 3 AMVO).

Für die Vorbereitung heißt das: Eine Schwäche in einem Feld ist ausgleichbar, aber nur durch Punkte in den anderen. Den praktischen Teil gleicht dagegen nichts aus.

Fallbezogene Aufgaben in drei Stunden

Der schriftliche Teil arbeitet mit fallbezogenen Aufgaben in jedem Handlungsfeld (§ 4 Abs. 3 AMVO). Es wird eine Situation geschildert, und du entscheidest. In welcher Form du antwortest, legt die Verordnung nicht fest; Antwort-Wahl-Aufgaben, also Ankreuzen, sind nach § 15 Abs. 2 MPVerfV zulässig. Wie deine Handwerkskammer prüft, erfährst du dort.

Für die Vorbereitung heißt das: Definitionen zu können ist die Voraussetzung, nicht das Ziel. Wer das Berufsbildungsgesetz zitieren kann, aber nicht sagen kann, was es im geschilderten Fall bedeutet, kommt nicht auf die Punkte.

Gleichzeitig gilt: Ohne sicheres Grundwissen dauert jeder Fall zu lange. Drei Stunden sind knapp, wenn man zwischendurch überlegen muss, wie die Probezeit geregelt ist.

Wer die AEVO schon hat, ist befreit

Die Handwerksordnung regelt das ausdrücklich. Vom Teil IV ist befreit, wer den Nachweis nach einer Rechtsverordnung gemäß § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erbringt (§ 46 Abs. 1c Satz 2 HwO). Die Ausbilder-Eignungsverordnung ist eine solche Verordnung. Es geht also nicht um eine Anrechnung im Einzelfall, sondern um eine Befreiung.

Umgekehrt gilt als ausbildungsgeeignet, wer die berufs- und arbeitspädagogische Eignung durch eine Meisterprüfung nachgewiesen hat (§ 6 Abs. 2 AusbEignV). Wer beides vor sich hat, braucht deshalb nur eine der beiden Prüfungen, nicht zwei.

Bewertet werden sie unterschiedlich: Die AEVO verlangt im schriftlichen Teil laut IHK 50 von 100 Punkten ohne mündliche Ergänzung, Teil IV rechnet mit dem Mittel der Handlungsfelder und lässt eine Ergänzung zu. Mehr dazu im Artikel zur AEVO.

Wie man sich vorbereitet

Am Ausbildungsablauf entlang lernen. Die vier Felder sind chronologisch, die Ordnung ist die Merkhilfe.

Fälle durchdenken statt Paragraphen sammeln. Geprüft wird die Anwendung.

Die Präsentation früh und laut üben. 15 Minuten wirken erst kurz, wenn man sie einmal gehalten hat.

Grundwissen abfragen statt lesen. Damit die drei Stunden für das Denken reichen und nicht fürs Erinnern draufgehen.

Scheinemeister bereitet darauf vor

Für Teil IV gibt es keinen öffentlichen amtlichen Fragenkatalog. Unsere Fragen sind eigene, prüfungsnah konstruierte Aufgaben entlang der in der AMVO festgelegten Handlungsfelder. Weil drei davon in der AEVO gleich lauten und das vierte nur anders gefasst ist, überschneidet sich der Stoff mit unseren AEVO-Fragen weitgehend.

Eine Prüfungssimulation bieten wir für Teil IV nicht an: Die Aufgaben stellt jede Kammer selbst, und bewertet wird nach Punkten, die Prüfer vergeben.

Wie bei jedem Schein schreiben wir dazu, woher die Fragen kommen. Ein schwächeres Versprechen kostet bei uns weniger.

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